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I. Angebot und Vertragsabschluß
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer bzw. dem Auftraggeber und uns gelten
ausschließlich dievorliegenden Verkaufsbedingungen; abweichenden Einkaufsbedingungen
des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Bestimmungen der
Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt.
2. Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben usw. des Angebots sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrags kommt der Vertragsabschluß zustande;
ihr Inhalt ist für
das Vertragsverhältnis maßgebend.
Der Lieferer behält jedoch das Recht vor,
die Annahme oder Auslieferung abzulehnen, wenn Selbstkosten-,
Ausführungs- oder andere
Irrtümer wie Schreib- oder Rechenfehler im Angebot bzw. in seiner Auftragsbestätigung
enthalten
sind.
4. Liegt zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen, so
sind wir berechtigt,
Maschinen mit Konstruktions- und Ausstattungsänderungen auszuliefern.
5. Nebenabreden und die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache bedürfen der
schriftlichen Bestätigung
des Lieferers.
6. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß-
sowie Leistungsangaben, Angaben über Fabrikate, Type, Baujahr und dgl., enthalten nur
branchenübliche Annäherungswerte,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden.
An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder
bei Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Herstellerwerk bzw.
Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und Versicherung.
2. Preise für Produkte, die später als 8 Wochen nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden,
gelten stets als
freibleibend. Berechnet wird in solchen Fällen der am Tage der Auslieferung
gültige Listenpreis.
III. Lieferzeit - Lieferumfang
1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
Sie laufen vom Tage der Auftragsbestätigung.
2. Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streiks, Aussperrung,
Krieg, Aufruhr, Verzögerung in der Auslieferung wichtiger Bau- und Rohstoffe oder auf andere
vom Hersteller nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, begründen keine
Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller und berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt
vom Vertrag. In solchen Fällen verlängert sich die vereinbarte Anlieferungszeit
entsprechend.
3. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftliche Bestätigung des Lieferers.
4. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
5. Für jede Art von Montagen sowie die Gestellung von Monteuren gelten besondere
Montagebedingungen, die, falls sie dem Besteller nicht vorliegen, anzufordern sind.
IV. Versand
1. Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch des
Käufers wegen Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder unzureichender oder
verspäteter Verschiffungsanweisungen verzögert, so werden ihm für jeden Monat, beginnend
nach einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten - bei der Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages -
berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen
verlängerter Frist zu beliefern.
2. Der Transport, die Lagerung, Versicherung und Spedition gehen zu Lasten des Käufers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auf wenn sie Mängel aufweisen vom Käufer unbeschadet der
Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wie nicht zu vertreten haben, so geht
die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über, wir sind jedoch verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
VI. Beanstandungen / Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen
erkennbarer Mängel sind schnellstens, spätestens 14 Tage nach Ankunft der Güter an dem
vereinbarten Bestimmungsort, schriftlich mitzuteilen und ausreichend zu belegen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als
genehmigt.
Bei rechtzeitiger Mitteilung verpflichten wir uns zur Gewährleistung nach Maßgabe
des Abschnitts VII.
VII. Garantieleistungen
1. Ist eine Garantie vereinbart, so übernehmen wir sie lediglich hinsichtlich der vom Lieferwerk
bestätigten Garantieleistung. Die Garantie beginnt mit dem Tage der Lieferung und endet nach
sechs Monaten, höchstens jedoch bis
zu 1.000 Betriebsstunden. Die Garantie erstreckt sich nur
auf den ersten Käufer und erlischt bei Weiterveräußerung. Schäden, die durch natürliche
Abnutzung und unsachgemäße Behandlung auftreten, sind von der Garantie ausgeschlossen.
Für Teile, die von unserem Lieferwerk nicht selbst gefertigt werden, treten die
Garantiebestimmungen dieser Zulieferanten in Kraft.
2. Die Garantie tritt nicht ein, wenn ohne unser vorheriges Einverständnis vom Käufer oder von
dritter Seite Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen worden sind.
3. Unsere Garantieleistung erstreckt sich auch nicht auf Schäden die auf Überlastung, anderen
Mißbrauch, Vernachlässigung in Pflege und Wartung, klimatische Einwirkung, Unfall oder
"Höhere Gewalt" zurückzuführen sind.
4. Voraussetzungen für Austausch oder Ausbesserung ist, daß auftretende Mängel uns innerhalb
von 14 Tagen mit ausreichenden Beweisen ( Fotografien, Skizzen, Schadensbeschreibungen,
usw. ) mitgeteilt werden, daß Altteile ( für uns ) frachtfrei an uns oder an den von uns
bestimmten Ort geschickt werden und wir den Garantieanspruch als berechtigt feststellen und
anerkennen lassen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, sofern
der Garantieanspruch als berechtigt festgestellt und anerkannt ist, die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich Kosten des normalen
Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaues.
6. Für Ersatzteile beträgt die Garantiezeit 6 Monate bzw. 1.000 Stunden für Gabelstapler und
1.000 Stunden für andere Maschinen, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird,
gerechnet ab Auslieferung durch den "Hersteller".
Für Reparaturen und Austauschteile gewähren
wir eine Garantiezeit von 6 Wochen bzw. 300 Stunden, gerechnet ab
Lieferdatum. Wird ein
Garantieanspruch über diese Teile vom Werk anerkannt, übernehmen wir die Kosten für
Einsatzlieferung oder Ausbesserung einschließlich Versandkosten. Zur Wahrung des
Garantieanspruches gelten die in 2. Bedingungen analog.
7. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden oder Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden von uns nicht anerkannt.
8. Rechnungen für Teile, die in 5. beschrieben sind, sind innerhalb der in den Rechnungen
angegebenen Frist fällig. Schwebende Garantiefälle berechtigen nicht zum Zahlungsausstand
oder zu Kürzungen des Zahlungen.
9. Mündliche Absprachen gelten nur, sofern sie zu den Ausführungen 1. - 8. nicht im Widerspruch
stehen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und in Zukunft noch entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der
Liefergegenständen vor.
2. Solange Eigentumsvorbehalt an der Liefergegenständen besteht, sind Weiterveräußerungen
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, bei Zahlungsverzug nur mit unserer
Zustimmung. Veräußert der Kunde die an ihn oder in seinem Auftrag an uns unmittelbar an
den Dritten gelieferten Gegenstände oder baut er sie ein, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur
völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung oder dem
Einbau
entstehenden gegen seinen Abnehmer und Besteller an uns ab. Wir bleiben solange zur
Einziehung der abgetretenden Forderungen ermächtigt, bis der Käufer seinen vertraglichen
Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
3. Übersteigt der Wert der für uns gemäß Nr. 1 und Nr. 2 bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
verpflichtet.
4. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er
hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die
abgetretenen Forderungen sofort durch
Einschreibebrief mitzuteilen. Der Käufer haftet für die
Kosten einer Interventionsklage.
5. Der Käufer hat den Liefergegenstand für die Zeit vom Vertragsabschuß bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher
Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung gegen Feuer, Diebstahl, Wasser- und
Bruchschäden
( Kasko ) zu versichern und uns den Versicherungsschein auszuhändigen. Die
Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Vertragsabschluß für die erwähnte
Dauer an uns abgetreten. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Versicherung von sich aus auf
Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Prämienbeträge zu
verauslagern und bei Einziehung
der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw.
gelten als Teil
des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind im vollem Umfange für die
Wiederinstandsetzung
der gekauften Maschine zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die
Versicherungsleistungen zur Tilgung der
Forderungen des Lieferers zu verwenden, der
Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Der Besteller hat die Pflicht,
während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und dem
Lieferer oder dessen Beauftragten jederzeit das Betreten des Aufstellungs- bzw. Einsetzungs-
ortes desselben zu gestatten.
IX. Zahlung
1. Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurde, hat die Zahlung netto Kasse
sogleich nach Lieferung
und Rechnungserhalt zu erfolgen. Für die Zahlungen, die auf dem
Inkasso-Wege über eine von uns zu bestimmende
Bank abgewickelt werden, gelten bezüglich
der Zahlungstermine die in den Inkasso-Auftrag niedergelegten speziellen
Zahlungsfristen.
2. Wird vor oder nach Abgang der Lieferung Nachteiliges über die Zahlungsfähigkeit des Empfängers
bekannt, so sind wir berechtigt, hinreichende Sicherheiten zu verlangen oder, falls dieser
Aufforderung nicht nachgekommen wird, vom Vertrage zurücktreten.
3. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungrecht
gelten machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt.
4. Kommt im Falle eines Abzahlungsgeschäftes ein Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden
Ratenzahlungen bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug und beträgt die
Summe, mit deren Zahlungen er in Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises des
Kaufgegenstandes, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Lieferer ist jedoch berrechtigt,
bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels
oder Schecks
vom Vertrage zurücktreten. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag bei Nichterfüllung gilt
ausdrücklich vereinbart, daß die Wechsel und Schecks zur Durchführung des Schadensersatz-
anspruchs oder sonstiger Ausgleichsansprüche verwertet werden können. Desweiteren kann
die Gebrauchsvergütung und der eventuelle Ersatz für
Beschädigungen, die der Besteller dem
Lieferer zu zahlen hat, verbindlich auch durch eine vom Lieferer zu veranlassende Schätzung
durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchs-
vergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnet sich in diesem Falle aus der Differenz
zwischen Verkaufs- und Schätzpreis.
5. Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie setzt Rediskontfähigkeit bei der
Landeszentralbank voraus.
Wechsel werden nur zahlunghalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Wechselprotest oder Ablehnung der Rediskontierung
sind wir berechtigt, alle uns vom
Käufer übergebenen Wechsel zurückzugeben und sofortige
Barzahlung zu verlangern.
6. Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlung des Käufers nach unserer Wahl auf fällige
Forderungen aus den
zwischen uns und dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen
anzurechnen, und zwar unabhängig von dem vom Käufer angegebenen Zahlungszweck.
7. Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Lieferer den
Eigentumsvorbehalt geltend,
so kann in keinem Fall angewandt werden, daß der Kaufgegenstand
zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen
müsse.
8. Bei Rücktritt vom Vertrag werden 15 % des Rechnungsbetrages als Abstandssumme fällig, ohne
daß der Lieferer
einen Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden führen muß.
X. Abtretung
Wir behalten uns vor, alle oder einzelne Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung des
Käufers an Dritte
abzutreten.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenen Streitigkeiten ist nach unserer
Wahl der Sitz unserer Firma oder der Hauptsitz des Käufers.
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